In Deutschland besteht grundsätzlich kein automatischer Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten:
- Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
- Vertragliche Vereinbarungen: Manchmal enthalten Arbeitsverträge oder Tarifverträge spezifische Regelungen zu Abfindungen.
- Betriebsvereinbarungen: In einigen Unternehmen können Betriebsvereinbarungen existieren, die Abfindungen im Falle von Kündigungen vorsehen.
- Einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung
- Aufhebungsvertrag: Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielen, kann eine Abfindung Bestandteil dieser Vereinbarung sein. Wichtig ist, dass kein Aufhebungsvertrag vorschnell unterschrieben wird, dieser ist, nach Unterschrift, nur in Ausnahmefällen angreifbar.
- Sozialplan
- Betriebsbedingte Kündigungen: In Fällen von Betriebsänderungen oder -schließungen kann ein Sozialplan existieren, der Abfindungen für betroffene Mitarbeiter vorsieht.
- Kündigungsschutzklage
- Verhandlung: Wenn Sie eine Kündigung gerichtlich angreifen und es zu einem Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kommt, kann eine Abfindung verhandelt werden.
- Gerichtliche Entscheidung: Manchmal entscheiden Gerichte im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens über eine Abfindung, um einen Rechtsstreit zu beenden.
- Abfindungshöhe
- Berechnung: Falls eine Abfindung gewährt wird, kann die Höhe oft anhand von Faktoren wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem letzten Gehalt berechnet werden. Ein gängiger Anhaltspunkt ist oft 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Fazit
Insgesamt müssen Sie aktiv werden, um einen Anspruch auf eine Abfindung zu erlangen, sei es durch Verhandlungen, Klagen oder vertragliche Regelungen. Es ist ratsam, sich rechtzeitig von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Wir beraten Sie gerne.