Bei der Abwicklung Ihres Verkehrsunfalls stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

Unabhängig hiervon, möchten wir Ihnen als Hilfestellung ein paar Hinweise geben, um einen reibungslosen Ablauf der Regulierung Ihrer Ansprüche zu gewährleisten.

Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution).

Je nach Unfallverlauf, wird eine Haftungsquote für die Unfallbeteiligten festgelegt. Sofern der Unfallgegner den Unfall alleine verursacht hat und kein Mitverschulden angelastet werden kann (z.B. bei Kollisionen mit einem stehenden Fahrzeug), hat der Unfallgegner 100% der Kosten des durch den Unfall entstandenen Schadens zu tragen.

Zur Ermittlung des Fahrzeugschadens (bei mehr als 750,00 €) ist es sinnvoll, den Schaden durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen. Das Sachverständigengutachten dient der genauen Bezifferung des Schadens, sowie der Beweissicherung.

Im Einzelnen können nachfolgende, erstattungsfähige Schadenspositionen entstehen:

  • Sachschaden am Kraftfahrzeug:

Je nach Konstellation (Reparaturkosten / Wiederbeschaffungswert / Restwert), erstattet die gegnerische Haftpflichtversicherung folgende Kosten:

Bei einem Reparaturschaden erstattet die Versicherung die Reparaturkosten zzgl. Wertminderung.

Die Abrechnung kann wie folgt vorgenommen werden:

  • Reparatur des Fahrzeugs gemäß Gutachten: Das Fahrzeug wird, wie vom Gutachter in seinem Gutachten berechnet, Instand gesetzt. Die Reparaturkosten werden grds. bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts erstattet, sofern das Fahrzeug weiterhin, mindestens 6 Monate lang, genutzt wird.
  • Fiktive Abrechnung: Die Versicherung erstattet, auch ohne Durchführung einer Reparatur, einen Betrag in Höhe der Netto-Reparaturkosten gemäß Gutachten.
  • Erfolgt die Reparatur in Eigenleistung, werden die durch den Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe des Netto-Betrags erstattet.

Beim Totalschaden erstattet die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert.

Dieser liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130% übersteigen. Der Schadenersatz ist dann auf den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert begrenzt.

Beim wirtschaftlichen Totalschaden erstattet die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten zwar nicht den Wiederbeschaffungswert erreichen, die Abrechnung auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) aber günstiger ist.

Die Reparatur ist nur möglich, sofern das Fahrzeug mindestens 6 weitere Monate genutzt wird und die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug fachgerecht Instandgesetzt wurde. Dann erstattet die Versicherung auch die Netto-Reparaturkosten.

  • Abschleppkosten 
  • An- und Abmeldekosten
  • Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten 

Die Verfügbarkeit des eigenen Kraftfahrzeugs stellt einen geldwerten Vorteil dar. Der vorübergehende Entzug ist deshalb ein Vermögensschaden, den der Schädiger zu ersetzen hat.

Für jeden Tag des Fahrzeugentzugs (während der Dauer der Reparatur, sowie der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs), steht dem Geschädigten Nutzungsausfall bzw. Erstattung der Mietwagenkosten zu.

Hinsichtlich der Anmietung eines Fahrzeugs bitten wir zu beachten:

Wegen der Anrechnung ersparter Eigenkosten, bspw. durch Abnutzung, ist es sinnvoll ein Fahrzeug anzumieten, welches eine Fahrzeugklasse tiefer eingestuft ist. Bei den Mietwagenkosten wird der sog. „Unfallersatztarif“ (höher als der Normaltarif), in der Regel nicht vollständig erstattet.

  • Schmerzensgeld 

Bei Auffahrunfällen erleiden die am Unfall beteiligten Personen oft ein Schleudertrauma. Die Versicherung erstattet in diesen Fällen je nach Schwere des HWS, ohne hinzutreten weiterer Umstände, zwischen 250,00 € und 750,00 €. Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich an den Schmerzen, der Schwere der Verletzungen, verletzungsbedingtes Leiden (Verlauf des Heilungsprozesses), Dauer des Leidens, Dauerschäden (Verlust von Gliedern; Behinderungen), sonstige Beeinträchtigungen durch die Verletzung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verletzte direkt nach dem Unfall einen Arzt aufsucht, der das HWS diagnostiziert.

  • Verdienstausfall

Verdienstausfall ist erstattungsfähig, sofern Sie Einbußen beim Gehalt aufgrund des Verkehrsunfalls haben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen erhalten Sie die Differenz vom Krankengeld zum Arbeitsentgelt erstattet. Hiervon auch umfasst sind auch Einbußen aufgrund unfallbedingt verlorener Aufträge etc.

  • Auslagenpauschale 

Diese beträgt in der Regel 25 €.

  • Kosten des Sachverständigen
  • Kosten der Rechtsverfolgung
  • Sonstige Sachschäden

Allgemeine Hinweise:

Auch wenn die Schadensregulierung länger als erwartet dauern sollte, weil sich z.B. die Akteneinsicht verzögert, können Sie sicher sein, dass wir schriftlich oder telefonisch laufenden Regulierungskontakt mit der Gegenseite haben.

Sofern sich die Gegenseite, Versicherungen, Behörden oder sonstige direkt an Sie wenden, leiten Sie uns die Unterlagen und Formulare zwecks weiterer Veranlassung bitte umgehend zu.

Bitte beachten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung, dass diese Ihr Verfahrensgegner ist und jeder Sachbearbeiter der Versicherung gegen Sie als Zeuge zur Verfügung stehen kann. Führen Sie daher mit der gegnerischen Versicherung und deren Vertretern keine persönlichen Gespräche und verweisen Sie diese in allen Angelegenheiten an uns als Ihre Anwälte.

Bitte reichen Sie uns möglichst bald Schadensbelege (Rechnungen, Sachverständigengutachten, Kostenvoranschlag, Abschlepprechnung, ggf. Mietwagenrechnung, Quittungen, Praxisgebühr, Zuzahlungen Heilmittel, etc.) herein, damit wir die Ansprüche so schnell wie möglich spezifizieren und beziffern können.

Sollten Sie im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld oder mit einem Ermittlungsverfahren belastet werden und insofern Post erhalten, bitten wir unverzüglich um Information und Weiterleitung, um angemessen reagieren zu können. In Ihrem eigenen Interesse verzichten Sie bitte darauf, ohne Rücksprache mit uns zu halten, selbst Angaben gegenüber der Polizei oder den Ordnungsbehörden zu machen.

Bei Rückfragen oder für weitere Informationen steht Ihnen wir Ihnen jederzeit – auch telefonisch und per E-Mail – zur Verfügung.