Allgemein, Arbeitsrecht
Oft wird Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegt. Ein Aufhebungsvertrag sollte jedoch nicht vorschnell unterschrieben werden. Ein unterschriebener und damit abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist nur selten angreifbar.
Grundsätzlich ist ein Aufhebungsvertrag zwar anfechtbar, die Arbeitsgerichte sehen die Anfechtungsgründe der arglistigen Täuschung, der widerrechtlichen Drohung oder des Erklärungsirrtums aber nur in wenigen Fällen als gegeben an.
Ein Aufhebungsvertrag, der in den Räumen des Arbeitgebers unterschrieben wurde, unterliegt auch nicht dem Widerrufsrecht.
Da der Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abschließend regeln soll, beinhaltet er regelmäßig auch eine allgemeine Abgeltungsklausel, wonach alle Ansprüche abgegolten sind. Häufig werden hier berechtigte Ansprüche „verschenkt“.
Vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollte daher immer Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gehalten werden.