Allgemein, Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte sich in seinem Urteil vom 14.11.2016 – AZ: 12 Ta 475/16 mit der Problematik eines zu positiv abgefassten Arbeitszeugnisses zu befassen.
Im vorliegenden Fall widersprachen die übertrieben guten (Leistungs-)Bewertungen des Arbeitnehmers der Schlussformel; damit war das Arbeitszeugnis insgesamt nicht stimmig. Die Bewertung des Arbeitnehmers wurde hierdurch herabgesetzt. Bei der Beurteilung, ob ein Arbeitszeugnis gut oder schlecht ist, muss insbesondere auch auf die Formulierung der Schlussformel geachtet werden. Diese hat für zukünftige Arbeitgeber eine besondere Bedeutung, da bspw. das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht einklagbar ist.
Folglich sollten Arbeitnehmer ihr Arbeitszeugnis, das dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dient, ggf. vom Rechtsanwalt überprüft lassen, um ungewünschte Formulierungen / Fehler zu vermeiden.